Hintergrund & Entwicklung

Das Altersvorsorgedepot. Von der Idee zum Gesetz.

Das Altersvorsorgedepot hat eine längere Vorgeschichte, als sein Name vermuten lässt. Sie führt von Riester und frühen Fondsideen über Christian Lindners Reformanlauf bis zum 2026 verabschiedeten Gesetz. Eine Geschichte über mehr Freiheit bei der Anlage – und die Frage, wen der Staat wie stark fördern soll.

16 Minuten LesezeitGeprüft am Von Pascal Hesselmeier · Methodik

Die Reform in drei Wendepunkten

Vom Entwurf
zur neuen Vorsorge.

Was blieb. Was sich änderte.
Was ab 2027 gilt.

Direkt zum Vergleich
2024
Die Depotidee wird konkretBMF unter Lindner
2026
Das Gesetz ist beschlossenBundestag · Bundesrat · Verkündung
2027
Neue Produkte können startenFörderung trifft Kapitalmarkt

Stand 6. Oktober 2026: Das Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen und verkündet. Neue Produkte können ab 1. Januar 2027 angeboten werden. Lindners BMF-Entwurf von 2024 war ein entscheidender Vorläufer; beschlossen wurde nach einem neuen Regierungsentwurf und parlamentarischen Änderungen eine andere Fassung. Das Gesetz schafft einen Produktrahmen, kein einziges fertiges Depot für alle.

Der Weg zum Gesetz auf einen Blick

Wer ältere Artikel liest, begegnet unterschiedlichen Förderbeträgen, Kostenobergrenzen und Startterminen. Das sind häufig Spuren verschiedener Entwürfe. Die folgende Zeitleiste trennt politische Ideen, Gesetzesvorschläge, parlamentarische Beschlüsse und den tatsächlichen Produktstart.

Von der geförderten Zusatzvorsorge zum Depot ohne Garantie
  1. 2001 / 2002
    Vorgeschichte

    Riester legt die Grundlage

    Geförderte private Vorsorge ergänzt die gesetzliche Rente. Die Beitragserhaltungsgarantie prägt die Produkte.

  2. 2015
    Vorschlag

    Die Deutschland-Rente

    Hessen schlägt einen öffentlichen Fonds mit automatischer Teilnahme und Abwahlmöglichkeit vor.

  3. 2021–2023
    Empfehlung

    Prüfauftrag und Fokusgruppe

    Aus zwei Reformrichtungen entsteht die Empfehlung für ein förderfähiges Depot ohne Garantie.

  4. September 2024
    Entwurf

    Lindners BMF-Entwurf

    20 Cent je Beitrags-Euro, bis zu 600 Euro Grundzulage und mehr Anlagefreiheit. Start zunächst für 2026 geplant.

  5. Dezember 2024
    Erste Lesung

    Die FDP bringt einen eigenen Entwurf ein

    Der Bundestag berät den Vorschlag. Ein Gesetz wird daraus in dieser Wahlperiode nicht.

  6. 17. Dezember 2025
    Regierungsentwurf

    Neuer Anlauf unter Klingbeil

    Das Kabinett beschließt einen neuen Entwurf mit Standarddepot und anderer Förderstaffel.

  7. 27. März 2026
    Beschluss

    Der Bundestag entscheidet

    Nach Änderungen: höhere Förderung kleiner Beiträge, 100 Prozent Kinderzulage bis 300 Euro und 1 Prozent Kostendeckel im Standarddepot.

  8. 8. Mai 2026
    Zustimmung

    Der Bundesrat stimmt zu

    Die Länder geben den Weg frei und bitten zusätzlich um einen rechtzeitigen Start des öffentlichen Standardprodukts.

  9. 29. Mai 2026
    Verkündet

    Das Gesetz ist verkündet

    BGBl. I Nr. 156. Gestuftes Inkrafttreten: erste Regeln 2026, zentrale Produkt- und Förderregeln 2027.

  10. 1. Januar 2027
    Produktstart

    Die neue Produktwelt kann starten

    Anbieter können neue Verträge anbieten. Welche Angebote tatsächlich verfügbar sind, wird am Markt sichtbar.

Vor Lindner: Riester, Deutschland-Rente und der Reformauftrag

Die Grundidee, private Altersvorsorge staatlich zu fördern, ist viel älter als das Altersvorsorgedepot. Mit der Rentenreform 2001 wurde die Riester-Förderung auf den Weg gebracht. Auch Fondssparen war innerhalb dieses Systems möglich. Das neue Depot erfindet deshalb weder die private Kapitalanlage noch die Zulage. Sein wichtiger Unterschied liegt darin, einen geförderten Vertrag ohne die bisher vorgeschriebene vollständige Beitragserhaltungsgarantie zu erlauben.

Ein anderer Vorläufer ist die Ende 2015 vorgeschlagene Deutschland-Rente der hessischen Minister Thomas Schäfer und Stefan Grüttner (CDU) sowie Tarek Al-Wazir (Grüne). Sie setzte auf einen staatlich organisierten Fonds als einfaches, günstiges Standardangebot. Beschäftigte sollten grundsätzlich automatisch teilnehmen, sofern sie widersprechen konnten. Diese automatische Einbeziehung mit Abwahlmöglichkeit wird als Opt-out bezeichnet.

Das war noch nicht das heutige Altersvorsorgedepot. Es zeigt aber, dass kostengünstiges Kapitalmarktsparen und eine öffentliche Standardlösung schon vor der Ampel-Regierung diskutiert wurden. Wir ordnen diese Vorschläge als wichtige Vorläufer ein; eine einzelne Person als Erfinder sämtlicher Ideen zu benennen, wäre nicht belegt.

Der Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP von 2021 enthielt zwei Prüfaufträge: einen öffentlich verantworteten Fonds mit Abwahlmöglichkeit und die Anerkennung privater Anlageprodukte mit höheren Renditechancen als Riester. Bereits hier standen zwei Wege nebeneinander: ein öffentliches Standardangebot und mehr Auswahl auf dem privaten Markt. Laufende Riester-Verträge sollten Bestandsschutz erhalten.

2023: Aus Reformideen wird das Konzept eines Depots

Die Bundesregierung beschloss Ende November 2022 die Einrichtung der Fokusgruppe private Altersvorsorge. Am 24. Januar 2023 begann sie unter dem Vorsitz von Florian Toncar (FDP), parlamentarischer Staatssekretär im Finanzministerium, ihre Arbeit. Wissenschaft, Verbraucherschutz, Anbieter, Sozialpartner und mehrere Ministerien waren beteiligt. Das Konzept war damit keine reine Parteiarbeit.

Der Abschlussbericht vom 18. Juli 2023 empfahl unter anderem ein förderfähiges, zertifiziertes Altersvorsorgedepot ohne Garantien. Dazu kamen eine verständlichere Förderung, Maßnahmen gegen hohe Kosten und flexiblere Auszahlungen neben der lebenslangen Rente. Der Bericht dokumentierte auch unterschiedliche Positionen, insbesondere zur Rolle eines öffentlich verantworteten Fonds.

Damit war die wesentliche Architektur erkennbar: mehr Kapitalmarktspielraum, ein staatlich kontrollierter Vertragsrahmen und eine Bindung an die Altersvorsorge. Konkrete Centbeträge je gespartem Euro oder ein verbindlicher Marktstart waren damit noch nicht beschlossen. Ein Expertenbericht ist eine Empfehlung an die Politik, kein Gesetz.

2024: Was Lindners ursprünglicher Entwurf vorsah

Unter Finanzminister Christian Lindner entstand im BMF der erste hier betrachtete ausgearbeitete Reformgesetzentwurf. Der Text trägt den Bearbeitungsstand 23. September 2024 und ging am 30. September in die Verbändekonsultation. Florian Toncar verantwortete die fachliche Arbeit wesentlich mit. Die Bezeichnung „Lindner-Depot“ beschreibt diesen politischen Ursprung, ist aber kein gesetzlicher Produktname.

Der Vorschlag verband ein Depot ohne Garantie mit einer beitragsabhängigen Förderung. Je selbst gespartem Euro sollten 20 Cent Grundzulage fließen, zunächst für bis zu 3.000 Euro Eigenbeitrag im Jahr. Das ergab höchstens 600 Euro Grundzulage. Ab 2030 waren 3.500 Euro als Beitragsgrenze und damit bis zu 700 Euro vorgesehen. Hinzu kamen 25 Cent Kinderzulage je Beitrags-Euro, höchstens 300 Euro pro Kind.

Auffällig waren zwei zusätzliche Anreize: 175 Euro jährlich für Geringverdienende mit maßgebenden Einnahmen von höchstens 26.250 Euro und bis zu drei Beitragsjahre mit jeweils 200 Euro Bonus für Berechtigte unter 25. Für diese Erhöhungsbeträge verlangte der Entwurf mindestens 120 Euro Eigenbeitrag. Diese damalige Bonusregel darf nicht mit dem allgemeinen Mindestbeitrag im heutigen Gesetz verwechselt werden.

Auch die Produktfreiheit war weiter gefasst: Neben geeigneten Fonds und öffentlichen Anleihen sah die Positivliste bestimmte börsengehandelte Einzelaktien vor. Daneben standen Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent Kapitalgarantie. Ein vereinfachter Referenzdepot-Vertrag mit zwei vorgegebenen Fonds, einer voreingestellten Aufteilung und elektronischem Abschluss sollte die Auswahl erleichtern. Das heutige Standarddepot mit seinem konkreten Effektivkostendeckel war das noch nicht.

Die Auszahlung sollte grundsätzlich frühestens mit 65 beginnen; für einen früheren Leistungsbeginn aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem gab es eine Ausnahme. Ein Auszahlungsplan bis mindestens 85 sollte ohne verpflichtende anschließende Restverrentung möglich werden. Weitere Eckpunkte waren günstigere Anbieterwechsel, eine digitale Vergleichsplattform und Bestandsschutz für Riester. Der geplante Start der neuen Produktwelt war damals der 1. Januar 2026.

Vom Ampel-Aus zum neuen Regierungsentwurf

Der BMF-Anlauf von 2024 wurde nicht als Gesetz umgesetzt. Nach dem Ende der Ampel-Koalition brachte die FDP-Fraktion am 3. Dezember 2024 einen eigenen Entwurf ein, den der Bundestag am 4. Dezember erstmals beriet. Er übernahm große Teile des bisherigen Konzepts, war aber ein gesonderter parlamentarischer Vorschlag. Unter anderem wollte die FDP Personen mit überwiegenden Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Absatz 1 EStG einbeziehen. Aus dieser ersten Lesung entstand kein geltendes Altersvorsorgedepotgesetz.

Diese Unterscheidung ist fachlich relevant: Im BMF-Entwurf vom September war eine allgemeine Öffnung für bisher nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige noch eine Perspektive, verknüpft mit einer künftigen obligatorischen Alterssicherung. Die spätere FDP-Initiative ging darüber hinaus. Wer beide Texte pauschal als einen einzigen „Entwurf 2024“ behandelt, verwischt eine echte Änderung.

Die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD griff die Reform unter Finanzminister Lars Klingbeil neu auf. Auf den Referentenentwurf vom 1. Dezember 2025 folgte der Kabinettsbeschluss am 17. Dezember. Dieser Regierungsentwurf sah nun den Start 2027 vor. Er behielt das Depot ohne Garantie, gestaltete aber die Förderung und das einfache Einstiegsprodukt neu.

Vorgesehen waren 30 Cent Grundzulage auf die ersten 1.200 Euro Eigenbeitrag und 20 Cent auf die nächsten 600 Euro: höchstens 480 Euro jährlich. Die erste Stufe sollte 2029 auf 35 Cent steigen, womit die maximale Grundzulage 540 Euro erreicht hätte. Die Kinderzulage blieb zunächst bei 25 Prozent, maximal 300 Euro. Der Geringverdienerbonus entfiel; für junge Sparer blieb ein einmaliger Bonus von 200 Euro.

Im Zentrum stand nun das Standarddepot mit zwei vom Anbieter festgelegten Fonds, Voreinstellungen und einem Online-Abschluss. Der vorgesehene Effektivkostendeckel betrug 1,5 Prozent. Einzelaktien standen nicht mehr auf der Positivliste. Das waren wesentliche Weichenstellungen des neuen Anlaufs – aber noch immer nicht die endgültige Fassung.

2026: Was Parlament und Bundesrat daraus machten

Nach der ersten Lesung am 26. Februar 2026 und der Sachverständigenanhörung am 16. März änderte der Finanzausschuss mehrere zentrale Punkte. Besonders umstritten war, ob ein Standardprodukt mit 1,5 Prozent Effektivkosten günstig genug wäre. Die Beschlussempfehlung vom 25. März dokumentiert den Regierungsentwurf und die Änderungen nebeneinander.

Für kleinere Beiträge wurde die Förderung angehoben: 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag und 25 Prozent auf die nächsten 1.440 Euro. Die maximale Grundzulage beträgt damit schon ab 2027 jährlich 540 Euro. Die ursprünglich geplante spätere Anhebung 2029 entfiel. Bei Kindern wurde der Fördersatz auf 100 Prozent erhöht; die Obergrenze von 300 Euro blieb. Die volle Kinderzulage wird dadurch bereits bei 300 statt 1.200 Euro Eigenbeitrag erreicht.

Außerdem wurde der Zugang für weitere Erwerbstätige geöffnet, der Kostendeckel des Standarddepots von 1,5 auf 1,0 Prozent gesenkt und eine Verordnungsermächtigung für ein Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft aufgenommen. Das eröffnet die Möglichkeit eines öffentlichen Angebots. Es ist keine automatische Teilnahme aller Beschäftigten und auch kein Beleg, dass ein solches Produkt bereits eröffnet werden kann.

Der Bundestag verabschiedete die geänderte Fassung am 27. März 2026. Am 8. Mai stimmte der Bundesrat zu. In einer zusätzlichen Entschließung bat er darum, das öffentliche Standardprodukt spätestens zum Reformstart vermarkten zu können. Diese Bitte ist vom verbindlichen Gesetzestext zu unterscheiden.

Das Gesetz vom 26. Mai 2026 wurde am 29. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Teil I, Nr. 156). Es tritt gestuft in Kraft: erste Bestimmungen am 30. Mai 2026, zentrale Förder- und Produktregeln am 1. Januar 2027, weitere Regelungen am 1. Januar 2028. Deshalb können „Gesetz bereits in Kraft“ und „Depotstart erst 2027“ gleichzeitig richtig sein.

Die wesentlichen Eckpunkte im direkten Vergleich

Die erste Spalte zeigt den BMF-Referentenentwurf vom September 2024, nicht sämtliche späteren FDP-Forderungen. Die mittlere Spalte zeigt den Regierungsentwurf vom Dezember 2025 vor den Ausschussänderungen. Rechts steht das 2026 verkündete Gesetz für die neue Produktwelt. Historische Vorschläge sind keine heute verfügbaren Förderansprüche.

Drei Entwicklungsstände im Vergleich. Auf kleinen Bildschirmen seitlich scrollen →

EckpunktBMF-Entwurf 2024Regierungsentwurf 2025Beschlossen für 2027
Start neuer Produkte1. Januar 2026 geplant1. Januar 2027 geplantAb 1. Januar 2027 möglich
Grundzulage20 % bis 3.000 € Eigenbeitrag: max. 600 €30 % bis 1.200 €, dann 20 % bis 1.800 €: max. 480 €50 % bis 360 €, dann 25 % bis 1.800 €: max. 540 €
Spätere ErhöhungAb 2030: 3.500 € Beitragsgrenze, max. 700 € GrundzulageAb 2029: 35 % in Stufe 1, max. 540 €Keine dieser beiden Erhöhungsstufen übernommen
Kinderzulage25 % des Eigenbeitrags, max. 300 € je Kind25 % des Eigenbeitrags, max. 300 € je Kind100 % des Eigenbeitrags, max. 300 € je Kind
Volle Kinderzulage ab1.200 € Eigenbeitrag/Jahr1.200 € Eigenbeitrag/Jahr300 € Eigenbeitrag/Jahr
Geringverdienerbonus175 €/Jahr bis 26.250 € maßgebende EinnahmenKein gesonderter BonusKein gesonderter Bonus; höhere Förderung kleiner Beiträge
Bonus unter 25200 € für bis zu drei BeitragsjahreEinmalig 200 €Einmalig 200 € unter den gesetzlichen Voraussetzungen
Mindestbeitrag120 € für Bonus-Erhöhungen; keine entsprechende allgemeine Mindesthürde für Grund-/Kinderzulage120 €/Jahr für Grund- und Kinderzulage120 €/Jahr für Grund- und Kinderzulage
Förderfähiger Eigenbeitrag3.000 €, ab 2030 3.500 €; zuzüglich Zulagen im Sonderausgabenrahmen1.800 €; zuzüglich Zulagen im Sonderausgabenrahmen1.800 €; zuzüglich Zulagen im Sonderausgabenrahmen
Jährliche EinzahlungAuf den damaligen Förderhöchstbeitrag begrenztBis 6.840 € EigenbeitragBis 6.840 € Eigenbeitrag; keine zusätzliche Zulage über 1.800 €
AnlageauswahlGeeignete Fonds, öffentliche Anleihen, bestimmte EinzelaktienFonds einschließlich geeigneter ELTIFs und öffentliche Anleihen; keine EinzelaktienGesetzliche Positivliste; keine Einzelaktien oder Kryptowährungen
GarantieDepot ohne Garantie; alternativ 80 % oder 100 % bei GarantieproduktenGrundstruktur bleibtGrundstruktur bleibt
Einfaches EinstiegsproduktReferenzdepot mit zwei Fonds, Voreinstellungen und Online-AbschlussStandarddepot mit zwei Fonds und VoreinstellungenStandarddepot bleibt; Effektivkostendeckel 1,0 % statt 1,5 %
Öffentliches StandarddepotKeine entsprechende UmsetzungsermächtigungNoch keine entsprechende UmsetzungsermächtigungDurch Rechtsverordnung möglich; Umsetzung gesondert erforderlich
Weitere SelbstständigeAllgemeine Öffnung erst perspektivischKeine allgemeine ÖffnungErweiterung auf bestimmte Erwerbstätige unter 67 mit Nachweis-/Einwilligungsvoraussetzungen
AuszahlungGrundsätzlich ab 65; Leibrente oder Plan bis mindestens 85; bis 30 % TeilentnahmeGrundkonzept bleibt; Beginn spätestens mit 70Grundkonzept bleibt; keine verpflichtende Restverrentung des Auszahlungsplans
Riester-BestandBestandsschutz und Wechseloptionen; zusätzliche Anhebung des alten Sonderausgabenrahmens geplantBestandsschutz; Förderwechsel oder Übertrag möglichBestandsschutz; kein automatischer Wechsel und keine pauschale Anhebung alter Verträge auf 3.500 €

Was die Änderungen bei derselben Sparrate bedeuten

Die maximale Grundzulage allein erzählt nicht die ganze Geschichte. 600 Euro im Entwurf von 2024 waren an 3.000 Euro Eigenbeitrag gebunden. Die beschlossenen 540 Euro gibt es bereits bei 1.800 Euro. Bei gleicher Sparleistung kann die neue Förderung also höher ausfallen, obwohl ihr Höchstbetrag niedriger ist.

Die Grafik vergleicht die reguläre jährliche Grundzulage für unmittelbar Berechtigte ohne Kinder und ohne Bonus. Sie zeigt den jeweiligen vorgesehenen Anfangsstand, also weder die 2030-Stufe des alten BMF-Entwurfs noch die 2029-Stufe des Regierungsentwurfs. Alle dargestellten Beiträge erreichen den heutigen Mindestbeitrag. Steuerentlastung, Kosten und Wertentwicklung sind nicht enthalten.

Gleicher Beitrag. Andere Förderung.Jährliche Grundzulage · einheitliche Skala von 0 bis 600 €
BMF 2024Regierung 2025Gesetz 2026

25 € / Monat300 € Eigenbeitrag im Jahr

BMF 202460 €
Regierung 202590 €
Gesetz 2026150 €

100 € / Monat1.200 € Eigenbeitrag im Jahr

BMF 2024240 €
Regierung 2025360 €
Gesetz 2026390 €

150 € / Monat1.800 € Eigenbeitrag im Jahr

BMF 2024360 €
Regierung 2025480 €
Gesetz 2026540 €

250 € / Monat3.000 € Eigenbeitrag im Jahr

BMF 2024600 €
Regierung 2025480 €
Gesetz 2026540 €

Nur Grundzulage, ohne Kinder, Bonus und Steuerentlastung. Historische Entwürfe wurden in dieser Form nicht Gesetz. Eigene Berechnung anhand der Originaltexte.

  • 25 Euro monatlich: Aus 60 Euro Grundzulage im Entwurf 2024 werden im beschlossenen System 150 Euro. Mit einem zugeordneten Kind kommen heute 300 Euro Kinderzulage hinzu: 300 Euro Eigenbeitrag + 150 Euro Grundzulage + 300 Euro Kinderzulage = 750 Euro vor Kosten und Wertentwicklung.
  • 150 Euro monatlich: 360 Euro im Entwurf 2024, 480 Euro im Regierungsentwurf 2025, 540 Euro im Gesetz 2026. Der Vergleich hält den eigenen Jahresbeitrag von 1.800 Euro konstant.
  • 250 Euro monatlich: Der Entwurf 2024 hätte 600 Euro Grundzulage ermöglicht. Im beschlossenen System bleibt es bei 540 Euro, weil zusätzliche Beiträge oberhalb von 1.800 Euro die Zulage nicht erhöhen.
  • Die alten Zusatzboni sind gesondert zu betrachten. Wer den damaligen Geringverdienerbonus erhalten hätte, kann nicht allein aus diesen Grundzulagenbalken auf eine insgesamt höhere Förderung schließen.
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Was blieb – und was sich neben der Förderung geändert hat

Geblieben ist das Grundprinzip des steuerlich geförderten Sparens für den Ruhestand. Im Vertrag werden Erträge während der Ansparphase nicht laufend wie im freien Depot besteuert. Dafür gelten bei der Auszahlung Regeln der nachgelagerten Besteuerung. Die Förderung macht den Vertrag weder frei verfügbar noch seine Auszahlungen pauschal steuerfrei. Das ist eine Fortentwicklung des bisherigen Systems.

Bei der Anlage wurde aus dem ursprünglich auch für Einzelaktien geöffneten Depot ein stärker auf Fonds und geeignete öffentliche Anleihen begrenzter Rahmen. Auch im endgültigen Gesetz darf nicht jeder beliebige ETF hinein: Es gelten unter anderem Anforderungen an Vertriebszulassung und Risikoklasse. Für bestimmte offene Fonds und ELTIFs bestehen ebenfalls Vorgaben. Die konkrete Auswahl des Anbieters kann kleiner sein als das gesetzlich Erlaubte.

Das Standarddepot soll Entscheidungen erleichtern. Es kombiniert zwei geeignete Fonds und sieht eine schrittweise Risikoreduktion vor der Auszahlung vor. Voreinstellungen können unter den vorgesehenen Bedingungen angepasst werden. Der Deckel von 1,0 Prozent betrifft die Effektivkosten des Standarddepots, also die rechnerische jährliche Renditeminderung durch Kosten. Er ist weder eine allgemeine Gebührenobergrenze für jedes Altersvorsorgedepot noch die Zusage einer bestimmten ETF-Gebühr.

Beim Anbieterwechsel bleibt der Ansatz, Wechselkosten zu begrenzen und Abschlusskosten nicht am Anfang zu konzentrieren. Im neuen System darf der abgebende Anbieter in den ersten fünf Jahren grundsätzlich höchstens 150 Euro für einen Wechsel zu einem anderen Anbieter verlangen; danach ist die Übertragung auf dieser Seite kostenfrei. Der neue Anbieter darf das übertragene geförderte Kapital nicht erneut mit Abschluss- und Vertriebskosten belasten, aber eine Verwaltungspauschale bis 150 Euro berechnen. „Nach fünf Jahren kostenlos“ bedeutet daher nicht zwingend, dass auf beiden Seiten zusammen keine Kosten anfallen. Für alte Riester-Verträge ist die Übergangslage gesondert zu prüfen.

Ein weiterer roter Faden ist die Trennung von Sparen und zusätzlichem Versicherungsschutz. Bereits der Entwurf 2024 wollte ergänzende Absicherungen in neuen Verträgen weitgehend ausschließen. Im endgültigen Rahmen bleiben als Ausnahme zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeiten bei lebenslangen Leibrenten möglich. Das vereinfacht die Produktstruktur, ersetzt aber keine gesonderte Prüfung, welchen Schutz ein Haushalt benötigt.

Aus der 2024 geplanten zentralen Vergleichsplattform wurde im neuen Anlauf ein Ansatz mit standardisierten Produktinformationen für Dritte. Vergleichbarkeit bleibt das Ziel; das Gesetz allein ist noch kein vollständiges, bereits benutzbares staatliches Vergleichsportal. Bei Auszahlungsplänen wurden außerdem technische Regeln präzisiert: Die regelmäßige Neuberechnung kann zu veränderten Zahlungen führen. Ein Plan bis mindestens 85 ist keine Garantie für eine lebenslange Zahlung.

Auszahlungsplan und lebenslange Rente verstehen Die Steuerlogik im Detail

Was zum Start 2027 feststeht – und was du beim Anbieter prüfst

Fest steht der gesetzliche Rahmen. Neue Altersvorsorgeprodukte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Das bedeutet nicht, dass alle Anbieter am selben Tag jedes Produkt, jeden ETF und jeden Übertrag anbieten. Die veröffentlichten Vertragsunterlagen, die Zertifizierung und die tatsächliche Abschlussmöglichkeit sind jeweils gesondert zu prüfen.

Für neu einbezogene Selbstständige und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke gelten konkrete Voraussetzungen. Dazu gehören je nach Gruppe die Art der Erwerbseinkünfte, ein Alter unter 67, die Steuererklärung beziehungsweise erforderliche Einwilligungen und Nachweise. „Jeder kann die Zulage bekommen“ wäre deshalb ebenso ungenau wie die alte pauschale Aussage, Selbstständige seien ausgeschlossen.

Beim öffentlichen Standarddepot enthält das Gesetz eine Ermächtigung zur Umsetzung per Verordnung. Die am 6. Oktober 2026 abgerufene BMF-FAQ weist darauf hin, dass diese Verordnung noch nicht vorliegt. Wir behandeln ein öffentliches Angebot deshalb nicht als bereits verfügbares Produkt. Die Frühstart-Rente ist ebenfalls ein eigenes Vorhaben und darf nicht mit der Verabschiedung dieses Gesetzes als automatisch vollständig geregelt gelten.

Gesetzlich geregelt

Der Rahmen steht.

Förderstaffel, Produktkategorien, Anlagegrenzen, Kostenregeln und die Möglichkeit neuer Verträge ab 2027.

Konkret zu prüfen

Das Angebot zählt.

Zertifizierter Vertrag, dauerhafte Gebühren, tatsächliche Fondsauswahl, Übertrag und Auszahlung beim jeweiligen Anbieter.

  • Neu anfangen: Förderberechtigung und dauerhaft tragbaren Eigenbeitrag klären, dann zertifizierte Angebote und ihre Gesamtkosten vergleichen.
  • Riester vorhanden: Bestandsschutz nutzen, Vertragswerte anfordern und Förderwechsel, Übertrag sowie Fortführung getrennt beurteilen. Eine normale Kündigung mit Auszahlung ist kein förderunschädlicher Übertrag.
  • Angebot vergleichen: Aktionspreise, reguläre Kosten, Fondsauswahl, Wechselpauschalen und die spätere Auszahlung gemeinsam lesen. Ein niedriger Depotpreis allein beschreibt nicht die gesamten Kosten.
Ankündigungen und konkrete Anbieterbedingungen vergleichen Die Optionen für einen bestehenden Riester-Vertrag

Wessen Idee ist das Altersvorsorgedepot also?

Die faire Antwort hat mehrere Teile. Frühere Reformideen und die Riester-Erfahrung bilden die Vorgeschichte. Die Fokusgruppe konkretisierte 2023 das geförderte Depot ohne Garantie. Lindner und Toncar brachten dieses Konzept 2024 im Finanzministerium in einen konkreten Gesetzestext; die FDP führte es anschließend als eigene parlamentarische Initiative weiter. Die Bundesregierung aus Union und SPD legte 2025 den neuen Entwurf vor. Bundestag und Bundesrat machten 2026 den geänderten Rahmen zum Gesetz.

Unsere redaktionelle Einordnung: Der Kern der Depotidee hat den Regierungswechsel überstanden. Verschoben haben sich vor allem Förderprioritäten, Anlagegrenzen, der Zugang weiterer Erwerbstätiger und die Rolle einer einfachen Standardlösung. Ob daraus dauerhaft günstige und verständliche Angebote entstehen, entscheidet sich mit der Umsetzung am Markt. Das lässt sich nicht allein aus einer politischen Ankündigung oder dem Titel eines Gesetzes ableiten.

Quellenhinweis: Für den heutigen Rechtsstand ist die verkündete Fassung im Bundesgesetzblatt maßgeblich. Entwürfe sind hier ausdrücklich historische Vergleichsquellen. Der frühere BMF-Link zum Entwurf 2024 war beim Abruf nicht mehr verfügbar; verlinkt ist deshalb das unveränderte Originaldokument in einem externen Archiv. Parteiquellen dienen nur der Zuordnung des politischen Beitrags, nicht als Beleg für heutige Ansprüche. Die Übersicht behandelt die wesentlichen Produkt- und Förderänderungen, nicht jede redaktionelle oder verwaltungstechnische Gesetzesänderung.

Dein nächster Schritt

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Quellen & Prüfstand

Deutsche Rentenversicherung: Historie und Rentenreform 2001 ↗Geprüft: 2026-10-06
Hessisches Finanzministerium: Konzept der Deutschland-Rente ↗Geprüft: 2026-10-06
Hessische Landesregierung: 4. Demografiebericht, Vorschlag Ende 2015 (PDF) ↗Geprüft: 2026-10-06
BMF: Arbeitsbeginn der Fokusgruppe, 24.01.2023 ↗Geprüft: 2026-10-06
Fokusgruppe: Abschlussbericht vom 18.07.2023 (BMF, PDF) ↗Geprüft: 2026-10-06
BMF: Referentenentwurf, Stand 23.09.2024 (Originaldokument im Archiv von Portal Sozialpolitik, PDF) ↗Geprüft: 2026-10-06
aba: Beginn der BMF-Konsultation am 30.09.2024 ↗Geprüft: 2026-10-06
FDP-Fraktion: Einordnung der Arbeiten von Lindner und Toncar, Dezember 2024 (Parteiquelle, PDF) ↗Geprüft: 2026-10-06
FDP-Fraktion: Gesetzentwurf vom 03.12.2024, BT-Drs. 20/14027 (PDF) ↗Geprüft: 2026-10-06
Bundestag: Erste Lesung des FDP-Entwurfs, 04.12.2024 ↗Geprüft: 2026-10-06
Bundesregierung: Entwurf, Kabinett 17.12.2025 / BT-Drs. 21/4088 vom 11.02.2026 (PDF) ↗Geprüft: 2026-10-06
BMF: Erläuterung des Regierungsentwurfs, 29.01.2026 (damaliger Entwurfsstand) ↗Geprüft: 2026-10-06
Finanzausschuss: Änderungen und Synopse, 25.03.2026, BT-Drs. 21/4996 (PDF) ↗Geprüft: 2026-10-06
Bundestag: Anhörung und Gesetzesbeschluss vom 27.03.2026 ↗Geprüft: 2026-10-06
Bundesrat: Zustimmung und Entschließung vom 08.05.2026, Drs. 206/26(B) (PDF) ↗Geprüft: 2026-10-06
Bundesgesetzblatt: Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026, verkündet 29.05.2026, BGBl. I Nr. 156 (PDF) ↗Geprüft: 2026-10-06
BMF: Reform-FAQ, Abruf 06.10.2026 (Produktstart und Umsetzung) ↗Geprüft: 2026-10-06

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