Stand: 9. Juli 2026Grundlagen

Auszahlphase im Altersvorsorgedepot: Leibrente, Auszahlungsplan & Teilkapital

Der Riester-Verrentungszwang war einer der meistkritisierten Punkte des alten Systems. Das Altersvorsorgedepot bringt echte Wahlfreiheit in die Rentenphase: lebenslange Leibrente oder Auszahlungsplan bis mindestens 85, dazu bis zu 30 % des Kapitals als sofortiger Einmalbetrag. Hier sind alle Regeln der Auszahlphase.

Wann geht es los? Auszahlung ab 65

Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres und spätestens mit 70 – den genauen Start legst du in deinem Vertrag fest. Früher geht es nur, wenn du bereits vor 65 eine gesetzliche Altersrente, eine Altersrente der Landwirte oder Versorgungsbezüge als Beamter oder Soldat beziehst.

Leibrente oder Auszahlungsplan: die zwei Wege

Weg 1: Lebenslange Leibrente

Der klassische Weg: Dein Kapital wird (meist bei einem Versicherer) in eine garantierte monatliche Rente bis ans Lebensende umgewandelt. Das Langlebigkeitsrisiko ist damit abgesichert – du kannst dein Geld nicht „überleben“. Der Preis: Die Kalkulation ist konservativ, das Kapital gehört ab Rentenbeginn der Versicherung, vererbbar ist nichts (außer du vereinbarst eine Rentengarantiezeit, siehe unten).

Weg 2: Auszahlungsplan bis mindestens 85

Die Innovation der Reform: ein befristeter Auszahlungsplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft (länger ist möglich). Dein Kapital bleibt dabei investiert und kann weiter Rendite erwirtschaften; das noch nicht ausgezahlte Vermögen ist vererbbar. Der Haken: Nach dem Ende des Plans ist das Geld aufgebraucht – wer deutlich älter als 85 wird, hat aus diesem Vertrag keine weiteren Zahlungen. Die gesetzliche Rente läuft natürlich weiter.

Praktisch relevant: Du kannst zu Rentenbeginn den Anbieter wechseln – etwa vom Depot-Anbieter zu einem Versicherer mit attraktiven Rentenkonditionen oder umgekehrt zu einem Anbieter mit gutem Auszahlungsplan.

30 % Teilkapital zum Start

Zu Beginn der Auszahlungsphase kannst du dir einmalig bis zu 30 % des vorhandenen Kapitals auszahlen lassen – förderunschädlich und ohne Zweckbindung. Ob Weltreise, Schuldentilgung oder Rücklage: Der Staat macht keine Vorgaben. Nur eine vollständige Kapitalauszahlung (100 %) bleibt ausgeschlossen – sie gilt als „schädliche Verwendung“ und löst die Rückzahlung von Zulagen und Steuervorteilen aus.

Besteuerung in der Auszahlphase

Auszahlungen aus gefördertem Kapital – auch die 30 % Teilauszahlung – werden nachgelagert mit deinem individuellen Steuersatz besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG). Da das Alterseinkommen meist unter dem Erwerbseinkommen liegt, fällt der Satz typischerweise moderat aus. Für Kapital aus ungeförderten Beiträgen gilt die günstigere Ertragsanteilsbesteuerung. Für pflichtversicherte Rentner sind die Leistungen zudem beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die komplette Steuerlogik: Steuern beim Altersvorsorgedepot.

Vererben & Rentengarantiezeit

  • In der Ansparphase: Das Depot ist grundsätzlich vererbbar. Erben müssen allerdings die staatliche Förderung zurückzahlen – außer das Guthaben wird förderunschädlich auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehepartners übertragen.
  • Beim Auszahlungsplan: Noch nicht ausgezahltes Vermögen ist vererbbar (Förder-Rückzahlung durch die Erben, Ehegatten-Übertrag möglich).
  • Bei der Leibrente: Zahlungen enden mit dem Tod. Optional lässt sich eine Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren vereinbaren, in der Hinterbliebene weiterbeziehen.

Grundsicherung & Kleinbetragsrente

Zwei Schutzregeln runden das System ab:

  • Freibetrag in der Grundsicherung: Wer im Alter Grundsicherung bezieht, dem bleibt von einer lebenslangen Zusatzrente ein Freibetrag: 100 € Sockel plus 30 % des übersteigenden Betrags, derzeit maximal 281,50 € monatlich. Wichtig: Der Freibetrag gilt nur für lebenslange Leistungen – Auszahlungspläne sind nicht erfasst. Für Menschen mit absehbar kleiner Rente kann das ein Argument für die Leibrente sein.
  • Kleinbetragsrente: Ergäbe die Verrentung nur eine Mini-Rente (bis 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV), darf das Kapital förderunschädlich auf einmal abgefunden werden.

Wie sich die neue Auszahlungsfreiheit vom alten Riester-Zwang unterscheidet, zeigt der Systemvergleich Depot vs. Riester.

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Quellen & weiterführende Links

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