Erträge während der Ansparphase
Im geförderten Vertragsrahmen werden Wertsteigerungen und Erträge während der Ansparphase nicht laufend wie Kapitalerträge in einem freien Depot besteuert. Dadurch verbleibt zunächst mehr Kapital im Vertrag. Dieser Aufschub kann über längere Zeit wirken; sein tatsächlicher Nutzen hängt auch von Kosten und Anlageergebnis ab.
Dieser Grundgedanke besteht bereits bei Riester. Ein Vergleich, der beim Riester-Vertrag laufend Abgeltungsteuer abzieht und nur beim neuen Depot Steuerstundung annimmt, wäre deshalb irreführend.
Sonderausgaben und Günstigerprüfung
Der neue Sonderausgabenrahmen berücksichtigt bis zu 1.800 € Eigenbeitrag zuzüglich Zulageanspruch. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Veranlagung, ob die Steuerentlastung höher ist als die zustehenden Zulagen. Nur ein darüber hinausgehender Vorteil kommt zusätzlich zum Tragen.
Die Zulage fließt in den Vertrag; eine zusätzliche Steuerentlastung wirkt über die Steuerfestsetzung. Beides als sofort frei verfügbares Sparguthaben zu behandeln wäre falsch. Ebenso wenig darf die volle rechnerische Steuerwirkung zusätzlich zu den vollen Zulagen als Vorteil addiert werden.
Geförderte und ungeförderte Leistungen unterscheiden
Soweit spätere Leistungen auf geförderten Beiträgen beruhen, gilt die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nummer 5 EStG. Maßgeblich ist die persönliche steuerliche Situation im Auszahlungsjahr. Ein niedrigerer Steuersatz im Ruhestand ist möglich, aber keine Gewissheit.
Bei Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen kommt es unter anderem auf Vertragsart und Auszahlungsform an. Die Vorschrift unterscheidet etwa Rentenleistungen und andere Leistungen. Ein pauschaler Ertragsanteil lässt sich nicht auf jeden Auszahlungsplan anwenden.
Bei gemischten Beiträgen ist daher eine getrennte Dokumentation wichtig. Frage den Anbieter, wie geförderte und nicht geförderte Teile für die spätere Bescheinigung geführt werden.
Was ein sinnvoller Vergleich berücksichtigen müsste
Für einen Nettovergleich mit einem freien ETF-Sparplan braucht man mehr als eine Renditeannahme: heutige Steuerwirkung, Zulagen, Gebühren, verfügbare Anlageprodukte, spätere Steuern, Dauer und Form der Auszahlung. Eine alternative Verwendung einer Steuererstattung muss ebenfalls offenliegen.
Unser Rechner beschränkt sich bewusst auf nachvollziehbare Zulagen. Für individuelle Steuerfragen, größere Einmalzahlungen oder gemischte Verträge sind konkrete Unterlagen und gegebenenfalls steuerliche Beratung erforderlich.
Warum 540 € Zulage plus 700 € Steuerwirkung nicht 1.240 € Vorteil sind
Angenommen, die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge samt Zulageanspruch würde vor Anrechnung der Zulagen einen Vorteil von 700 € auslösen. Bei 540 € Zulageanspruch verbleiben in diesem Beispiel 160 € zusätzlicher Steuervorteil. Der kombinierte Vorteil beträgt 700 €, nicht 1.240 €.
Die 540 € werden dem Vorsorgevertrag gutgeschrieben. Die zusätzlichen 160 € wirken über die Steuerfestsetzung; sie sind nicht automatisch eine weitere Einzahlung ins Depot. Entsteht nur ein rechnerischer Abzugsvorteil von 400 €, ergibt sich gegenüber 540 € Zulage kein zusätzlicher Steuervorteil.
Zwei Wege für die Förderung
fließen in den Vertrag
700 € minus 540 € Zulage
Bei höheren Beiträgen die Steuerunterlagen aufbewahren
Wer beispielsweise 3.000 € jährlich einzahlt, sollte nicht annehmen, der gesamte Betrag werde dadurch zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Fördergrenze, zulässige Gesamteinzahlung und spätere Besteuerung sind verschiedene Fragen. Auch bei einem gemeinsamen Depotbestand müssen geförderte und nicht geförderte Beitragsteile für die spätere Behandlung unterscheidbar bleiben.
- Jährliche Beitrags- und Zulagenbescheinigungen aufbewahren.
- Zusätzlichen Steuervorteil anhand des Bescheids prüfen, nicht anhand eines Werberechners.
- Vor einer Teilkapitalauszahlung eine Aufschlüsselung der steuerlich unterschiedlichen Leistungsteile anfordern.