Förderung & Steuern

Dein Beitrag. Deine Zulagen. Klar aufgeschlüsselt.

Für die neue Förderung zählt, wie viel du selbst einzahlst und ob du berechtigt bist. Die folgenden Beträge gelten für das neue System ab 2027; bestehende Riester-Verträge folgen ohne Wechsel weiterhin den bisherigen Regeln.

4 Minuten LesezeitGeprüft am Von Pascal Hesselmeier · Methodik

Die höchste Grundzulage ist nicht automatisch das beste Sparziel. Entscheidend ist ein Eigenbeitrag, den du langfristig tragen kannst, zusammen mit deinen persönlichen Fördervoraussetzungen.

Offenes Notizbuch, Münzen und zwei Tassen auf einem sonnigen Küchentisch
Zeit für einen klaren Plan: Sparrate, Förderung und persönliche Ziele gemeinsam betrachten. KI-generiertes Symbolbild.

Wer ist unmittelbar förderberechtigt?

Dazu zählen insbesondere rentenversicherungspflichtige Beschäftigte und Auszubildende. Beamte und weitere gleichgestellte Gruppen können unter ihren jeweiligen Voraussetzungen ebenfalls dazugehören. Ein Minijob allein genügt bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht.

Ab 2027 erweitert sich der Kreis unter anderem auf selbständig Erwerbstätige mit einschlägigen Einkünften nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG und abgegebener Steuererklärung sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Erforderliche Einwilligungen zur Datenübermittlung müssen vorliegen. Die Liste ist nicht abschließend; die BMF-FAQ erläutert weitere Gruppen.

Nur mittelbar über den Ehe- oder Lebenspartner berechtigte Personen sind ein Sonderfall. Sie müssen mindestens 120 € selbst jährlich einzahlen. Ihre Grundzulage hängt von den Beiträgen der unmittelbar berechtigten Person ab und ist auf 175 € begrenzt. Unser Rechner berechnet diesen Haushaltsfall ausdrücklich nicht.

Die Grundzulage in zwei Stufen

Mindestens 120 € eigener Jahresbeitrag sind für die neue Zulagenförderung erforderlich. Für die ersten 360 € beträgt die Grundzulage 50 %. Für den Beitragsteil darüber bis 1.800 € kommen 25 % hinzu. So ergeben sich maximal 540 € im Jahr.

Die folgende Tabelle ist eine Rechenhilfe für unmittelbar Berechtigte ohne Kinder und ohne Bonus, kein persönlicher Förderbescheid. Die Monatsspalte unterstellt gleichmäßige Einzahlungen.

Eigener MonatsbeitragEigener JahresbeitragGrundzulage pro Jahr
10 €120 €60 €
25 €300 €150 €
30 €360 €180 €
80 €960 €330 €
150 €1.800 €540 €

Kinderzulage: Zuordnung zuerst klären

Pro zugeordnetem Kind mit Kindergeldanspruch beträgt die Zulage 100 % des Eigenbeitrags, höchstens 300 € im Jahr. Der Mindestbeitrag bleibt Voraussetzung. Dieselbe Kinderzulage darf nicht von beiden Eltern für dasselbe Kind angesetzt werden.

Ein Beispiel: Bei 300 € eigener Jahreszahlung, unmittelbarer Berechtigung und zwei zugeordneten Kinderzulagen ergeben sich 150 € Grundzulage und 600 € Kinderzulagen. Zusammen mit dem Eigenbeitrag fließen in diesem Beispiel 1.050 € in den Vertrag – vor Kosten und Wertentwicklung.

Der Bonus ist einmalig

Wer zu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt ist, kann bei erfüllten Voraussetzungen einmalig 200 € zusätzlich erhalten. Unmittelbare Berechtigung und Mindestbeitrag sind nötig. Ein bereits bezogener Berufseinsteigerbonus wird nicht allein durch einen neuen Vertrag erneut fällig.

Der Rechner führt diesen Betrag gesondert auf. Er darf nicht als jedes Jahr wiederkehrender Zuschuss in langfristige Sparprognosen eingehen.

Einzahlung und Steuerentlastung nicht verwechseln

Bis zu 6.840 € Jahresbeitrag können in einen neuen Altersvorsorgevertrag fließen. Die Zulage wächst oberhalb von 1.800 € Eigenbeitrag nicht weiter. Für den Sonderausgabenabzug ist die Grenze von 1.800 € zuzüglich Zulageanspruch maßgeblich.

Ob darüber hinaus ein steuerlicher Vorteil entsteht, entscheidet die Günstigerprüfung des Finanzamts. Deshalb zeigt unser Zulagenrechner keine geschätzte persönliche Steuererstattung. Die spätere Auszahlung ist steuerlich gesondert zu betrachten.

Drei Beiträge, drei unterschiedliche Förderwirkungen

Die Zulage ist eine Einzahlung in deinen Vertrag. Sie ist keine Jahresrendite auf dein gesamtes Vermögen. Die folgenden Beispiele zeigen, warum weder die höchste Förderquote noch die höchste Zulage allein eine Sparentscheidung begründet.

Auf einen Blick

Was zum Eigenbeitrag dazukommt

Eigenbeitrag Zulagen

120 € selbst · ohne Kinderzulage

+ 60 € Zulagen = 180 € im Vertrag

300 € selbst · zwei Kinderzulagen

+ 750 € Zulagen = 1.050 € im Vertrag

1.800 € selbst · ohne Kinderzulage

+ 540 € Zulagen = 2.340 € im Vertrag

Jahreswerte für unmittelbar Berechtigte, ohne Bonus und Steuereffekt. Kinderzulagen müssen zugeordnet sein. Vor Kosten und Wertentwicklung. Die Balken sind je Beispiel auf dessen Einzahlungssumme normiert. Quelle: BMF, geprüft 03.10.2026.
  • 10 € monatlich erreichen den Mindestbeitrag. Ohne Kinder ergibt das im Beispiel 60 € Grundzulage im Jahr.
  • 25 € monatlich reichen bei zwei zugeordneten Kindern für deren volle neue Kinderzulagen. Der eigene Beitrag ist dabei Voraussetzung für jeden der beiden Kinderansprüche.
  • 150 € monatlich erreichen die höchste neue Grundzulage. Darüber steigt diese Zulage nicht weiter; zusätzlich gebundenes Geld braucht einen eigenen Grund.
Mit deinem Beitrag nachrechnen

Diese Angaben solltest du jährlich prüfen

Förderung hängt an Voraussetzungen, die sich ändern können. Kontrolliere im Jahresverlauf deine tatsächlich geleisteten Beiträge und die Zuordnung der Kinderzulagen. Ein Monatsauftrag allein belegt noch nicht, dass der Jahresbeitrag vollständig eingegangen ist.

  • Hat sich die Berechtigung durch Beruf, Selbstständigkeit oder Familienstand geändert?
  • Sind alle zugeordneten Kinder noch kindergeldberechtigt?
  • Ist der einmalige Berufseinsteigerbonus bereits verbraucht?
  • Sind Einwilligungen und Zulagenantrag beim Anbieter vollständig?
  • Bei mehreren Verträgen: Wie werden Beitrag und Zulage aufgeteilt? Höchstbeträge gelten nicht neu pro Depot.
Was die Steuererklärung zusätzlich verändern kann

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Quellen & Prüfstand

Bundesfinanzministerium: Reform der privaten Altersvorsorge ↗Geprüft: 2026-10-03
Deutscher Bundestag: beschlossene Änderungen ↗Geprüft: 2026-10-03

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