Die Grundzulage: 50 % auf die ersten 360 €, 25 % bis 1.800 €
Das neue Fördermodell ist beitragsproportional: Für jeden Euro Eigenbeitrag bis 360 € im Jahr zahlt der Staat 50 Cent dazu. Für jeden weiteren Euro bis 1.800 € gibt es 25 Cent. Die maximale Grundzulage beträgt damit 540 € pro Jahr (180 € + 360 €).
| Dein Eigenbeitrag pro Jahr | Staatliche Zulage | Fördersatz effektiv |
|---|---|---|
| 120 € (10 €/Monat) | 60 € | 50 % |
| 360 € (30 €/Monat) | 180 € | 50 % |
| 900 € (75 €/Monat) | 315 € | 35 % |
| 1.800 € (150 €/Monat) | 540 € (Maximum) | 30 % |
| über 1.800 € bis 6.840 € | keine weitere Zulage | – |
Einzahlungen über 1.800 € hinaus sind bis zu einem Höchstbetrag von 6.840 € pro Jahr möglich, erhöhen die Zulage aber nicht. Die alte starre Riester-Grundzulage von 175 € entfällt – das neue Modell belohnt gezielt kleine und mittlere Sparraten mit dem höchsten Fördersatz.
Kinderzulage: 300 € pro Kind – der Familien-Turbo
Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 % auf jeden eingezahlten Euro – bis zum Höchstbetrag von 300 € pro Kind und Jahr. Das Maximum ist also bereits mit einem Eigenbeitrag von 300 € (25 € im Monat) erreicht: Der Staat verdoppelt hier jeden Euro.
Neu ist auch: Die 300 € gelten unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes. Bei Riester bekamen Eltern für vor 2008 geborene Kinder nur 185 €. Eine Familie mit zwei Kindern kann so allein über Grund- und Kinderzulagen bis zu 1.140 € Förderung pro Jahr erhalten (540 € + 2 × 300 €).
Berufseinsteigerbonus: 200 € für den frühen Start
Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und einen Altersvorsorgevertrag abschließt, erhält einmalig 200 € zusätzliche Zulage. Zusammen mit dem langen Anlagehorizont ist das ein starkes Argument, früh zu starten – aus 200 € Bonus können über 40 Jahre bei durchschnittlicher Aktienmarktrendite mehrere tausend Euro werden.
Sockelbetrag statt Mindesteigenbeitrag
Die komplizierte Riester-Formel zum einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrag (4 % des Vorjahresbruttos) ist Geschichte. Neu gilt ein einfacher Sockelbetrag von 120 € pro Jahr – also 10 € im Monat. Wer den einzahlt, hat Anspruch auf die volle anteilige Zulage. Gerade für Geringverdiener ist das ein enormer Fortschritt: 10 € monatlich genügen, um im Fördersystem zu sein.
Sonderausgabenabzug & Günstigerprüfung
Zusätzlich zu den Zulagen kannst du deine Eigenbeiträge als Sonderausgaben absetzen: bis zu 1.800 € plus deinen Zulageanspruch – ohne Kinderzulage also bis zu 2.340 € pro Jahr. Dieser Abzug ist ein zusätzlicher Höchstbetrag nach § 10a EStG und wird nicht mit deinen übrigen Vorsorgeaufwendungen verrechnet.
Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch: Ist die Steuerersparnis höher als deine Zulagen, bekommst du die Differenz erstattet – die Zulagen bleiben trotzdem im Vertrag. Für Gutverdiener mit hohem Grenzsteuersatz wird die Förderung dadurch nochmals spürbar attraktiver.
Drei Beispielrechnungen
Beispiel 1: Geringverdienerin, 30 € im Monat
Lena zahlt 360 € im Jahr ein. Sie erhält 180 € Grundzulage – 50 % Förderrendite, bevor ihr Geld überhaupt investiert ist. Im Depot arbeiten so jedes Jahr 540 €, obwohl sie selbst nur 360 € aufbringt.
Beispiel 2: Single, 150 € im Monat
Jonas zahlt 1.800 € im Jahr ein und erhält die maximale Grundzulage von 540 €. Es fließen also 2.340 € pro Jahr in sein Depot – eine sofortige Förderquote von 30 %. Über die Steuererklärung kann er zusätzlich vom Sonderausgabenabzug profitieren, wenn dieser günstiger ist als die Zulage.
Beispiel 3: Familie mit zwei Kindern
Sarah zahlt 1.800 € für sich plus je 300 € pro Kind ein (insgesamt 2.400 €, also 200 € im Monat). Der Staat legt 540 € Grundzulage und 600 € Kinderzulagen dazu – 1.140 € Förderung pro Jahr. Von den 3.540 €, die jährlich im Depot landen, stammt fast ein Drittel vom Staat.
Wie stark die Zulagen über Jahrzehnte wirken, hängt von Laufzeit und Marktentwicklung ab – den Effekt für deine persönliche Situation kannst du mit dem Rechner auf vorsorgecheck.app durchspielen.
Wer ist förderberechtigt?
Der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten wird deutlich erweitert. Dazu gehören künftig unter anderem:
- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende,
- Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende (mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG und abgegebener Steuererklärung) – auch ohne Rentenversicherungspflicht,
- Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke wie Ärztinnen, Anwälte oder Architektinnen (mit Einwilligung zur Datenübermittlung),
- Beamte, Richterinnen und Berufssoldaten,
- Eltern in Kindererziehungszeiten, nicht erwerbsmäßig Pflegende, Minijobber ohne Befreiung von der Versicherungspflicht sowie Bezieher von Lohnersatzleistungen.
Nicht förderberechtigte Ehe- und Lebenspartner können mittelbar gefördert werden: Es genügt, wenn ein Partner unmittelbar berechtigt ist und der andere mindestens 120 € pro Jahr in einen eigenen Vertrag einzahlt (Grundzulage dann max. 175 €).
Alle Grundlagen zum neuen System findest du im Überblicksartikel Was ist das Altersvorsorgedepot? – und wie die Förderung steuerlich weitergeht, im Artikel Steuern beim Altersvorsorgedepot.