Was die Regel zu zwei Depots tatsächlich bedeutet
§ 82 Absatz 5 EStG in der Fassung ab 2027 begrenzt die steuerliche Anerkennung neuer Altersvorsorgeverträge: Ab dem dritten nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossenen Vertrag greift sie grundsätzlich nicht mehr. Die Grenze betrifft die dort genannten Vertragsarten gemeinsam – nicht zwei Depots bei jedem einzelnen Anbieter. Für Wechsel und Vertragsbeendigungen muss die konkrete Abwicklung stimmen.
Die Zahl der anerkannten Verträge ist von der persönlichen Fördergrenze zu trennen. Wer 900 € in den ersten und 900 € in den zweiten Vertrag einzahlt, nutzt zusammen 1.800 € Eigenbeitrag. Daraus werden weder zweimal 1.800 € Sonderausgabenrahmen noch zweimal 540 € Grundzulage.
Ein vor 2027 abgeschlossener Riester-Vertrag ist ein eigener Übergangsfall. Ein Neuabschluss kann die neue Förderlogik auch für vorhandene eigene Altverträge auslösen. Zwei neue Verträge bedeuten deshalb nicht, dass alte und neue Förderung unabhängig nebeneinander ausgeschöpft werden können.
Drei Grenzen, die du auseinanderhalten solltest
Für einen unmittelbar Förderberechtigten werden im neuen System jährlich bis zu 1.800 € Eigenbeitrag zuzüglich des zustehenden Zulageanspruchs als Sonderausgaben berücksichtigt. Ohne Kinder und Berufseinsteigerbonus ergeben 1.800 € Eigenbeitrag und 540 € Grundzulage einen Abzugsbetrag von 2.340 €. Das ist eine Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, keine Erstattung von 2.340 €.
Die zulässige jährliche Einzahlung ist größer: § 1 Absatz 1 Nummer 5 AltZertG sieht 6.840 € je Vertrag vor. Zulagen, Erträge und bestimmte Übertragungen werden auf diese Grenze nicht angerechnet. Bei zwei entsprechenden Verträgen ergibt das rechnerisch bis zu 13.680 € eigene Einzahlungen pro Person. Der konkrete Vertrag muss solche Einzahlungen ermöglichen.
Mobil stehen die Vergleichswerte je Kriterium untereinander.
| Grenze | Pro unmittelbar berechtigter Person | Bedeutung |
|---|---|---|
| Neue anerkannte Verträge | Grundsätzlich zwei | Kein zusätzlicher persönlicher Förderhöchstbetrag durch Aufteilung |
| Geförderter Eigenbeitrag | Bis zu 1.800 € im Jahr insgesamt | Zuzüglich Zulageanspruch im Sonderausgabenabzug |
| Einzahlung je Vertrag | Bis zu 6.840 € im Jahr | Über der Fördergrenze keine zusätzliche Zulage oder zusätzlicher Beitragsabzug |
Ehepaar mit vier Depots: gemeinsam erklären, persönlich begrenzen
Sind beide Ehepartner unmittelbar förderberechtigt, hat jeder einen eigenen Abzugsrahmen. Auch bei Zusammenveranlagung werden daraus keine frei verschiebbaren Haushaltstöpfe. Zahlt eine Person 3.600 € in ihre eigenen Verträge und die andere nichts, nutzt die erste Person nicht automatisch den ungenutzten persönlichen Rahmen der zweiten.
Für die volle Grundzulage beider Personen ohne Kinder und Bonus müssen daher je 1.800 € den eigenen Verträgen zugeordnet sein. Ob jeder dafür einen oder zwei Verträge verwendet, ändert den Gesamtbetrag nicht. Zusammen sind das 3.600 € Eigenbeitrag, 1.080 € Grundzulagen und bis zu 4.680 € Sonderausgabenabzug. Kinderzulagen können den Abzugsbetrag erhöhen; dieselbe Kinderzulage wird nicht beiden Eltern doppelt gewährt.
Beispiel mit vier Verträgen: Beide zahlen jeweils 900 € in Depot A und 900 € in Depot B. Das Ergebnis entspricht förderrechtlich je einem Vertrag mit 1.800 € Jahresbeitrag. Die Verteilung schafft keinen zusätzlichen Steuerabzug.
Mobil stehen die Vergleichswerte je Kriterium untereinander.
| Situation ohne Kinder und Bonus | Eigenbeiträge / Jahr | Grundzulagen / Jahr | Sonderausgabenbetrag |
|---|---|---|---|
| Eine unmittelbar berechtigte Person | 1.800 € | 540 € | 2.340 € |
| Beide Ehepartner unmittelbar berechtigt | 3.600 € | 1.080 € | 4.680 € |
| Ein Partner unmittelbar, einer nur mittelbar berechtigt | 1.920 € | 715 € | 2.635 € |
Wenn nur einer unmittelbar förderberechtigt ist
Die mittelbare Berechtigung über einen Ehepartner schafft keinen zweiten vollständigen Sonderausgabenrahmen. Voraussetzungen sind unter anderem ein eigener Vertrag, mindestens 120 € jährlicher Eigenbeitrag der mittelbar berechtigten Person und kein dauerndes Getrenntleben. Weitere Voraussetzungen, etwa zum Wohnsitz, müssen erfüllt sein.
Die Grundzulage der mittelbar berechtigten Person richtet sich nach den geförderten Beiträgen der unmittelbar berechtigten Person und beträgt höchstens 175 €. Nach § 10a Absatz 3 EStG werden Beiträge und Zulagen beider Partner beim unmittelbar Berechtigten berücksichtigt; dessen Höchstbetrag erhöht sich im neuen System um 120 €.
Die Tabellenzeile setzt 1.800 € Eigenbeitrag des unmittelbar Berechtigten und 120 € des mittelbar Berechtigten voraus. Ohne Kinder und Bonus ergeben sich 540 € plus 175 € Grundzulagen und ein Sonderausgabenbetrag von 2.635 €. Das ist keine garantierte Steuererstattung. Prüft vor dieser Planung, ob der zweite Partner ab 2027 nicht selbst unmittelbar berechtigt ist, etwa aufgrund begünstigter selbständiger Einkünfte.
Zulage und Steuerentlastung richtig zusammenrechnen
Das Finanzamt vergleicht im Rahmen der Günstigerprüfung die Wirkung des Sonderausgabenabzugs mit dem Zulageanspruch. Nur ein darüber hinausgehender Steuervorteil kommt zusätzlich hinzu. Bei zusammen veranlagten, unmittelbar berechtigten Ehepartnern ist der Zulageanspruch beider Personen anzusetzen.
Ein reines Rechenbeispiel für das Ehepaar: Angenommen, der Abzug von 4.680 € würde vor Zulagenanrechnung die Einkommensteuer um 1.500 € senken. Bei 1.080 € Zulageanspruch bleiben 420 € zusätzliche Steuerentlastung. Der kombinierte Vorteil beträgt 1.500 €, nicht 2.580 €. Beträgt die rechnerische Steuerwirkung nur 900 €, bleibt es bei den 1.080 € Zulagen ohne zusätzliche Entlastung.
Dein tatsächliches Ergebnis hängt von Einkommen, weiteren Abzügen und Veranlagung ab. Ein angenommener Spitzensteuersatz ersetzt diese Berechnung nicht. Die Zulage geht in den Vertrag, die zusätzliche Steuerentlastung wirkt über den Steuerbescheid. Du kannst eine Erstattung anschließend selbst anlegen; automatisch wird sie nicht dem Vorsorgedepot gutgeschrieben.
Zwei Wege für die Förderung
fließen in den Vertrag
700 € minus 540 € Zulage
Mehr einzahlen: Steueraufschub statt höherem Sonderausgabenabzug
Vier Verträge können für ein Ehepaar rechnerisch bis zu 27.360 € eigene Jahreseinzahlungen aufnehmen. Das ist die Summe von vier Einzahlungsgrenzen und ausdrücklich kein absetzbarer Haushaltsbetrag. Bereits ab zusammen 3.600 € geförderten Eigenbeiträgen ist bei zwei unmittelbar Berechtigten der reguläre Eigenbeitragsrahmen ausgeschöpft.
Zusätzliche, ungeförderte Beiträge können dennoch steuerlich interessant sein: Erträge bleiben während der Ansparphase zunächst im Vertragsrahmen und werden nicht laufend wie im freien Depot besteuert. Das kann mehr Kapital für die Wiederanlage lassen. Dafür ist das Geld vertraglich gebunden; laufende Kosten und spätere Steuern können den Vorteil verkleinern oder aufzehren.
Ein zweiter Vertrag kann helfen, einen geförderten Sparbaustein und zusätzliche ungeförderte Beiträge organisatorisch zu trennen oder zwei unterschiedliche Anlageangebote zu nutzen. Die Trennung allein garantiert weder einen Steuervorteil noch eine jederzeitige freie Entnahme. Lass dir die Zuordnung, mögliche Förderverzichte, Gebühren und Auszahlungsregeln schriftlich bestätigen.
Was später besteuert wird – auch bei ungeförderten Beiträgen
Auszahlungen aus geförderten Beiträgen werden grundsätzlich in voller Höhe nachgelagert besteuert, einschließlich der darauf beruhenden Zulagen und Erträge. Maßgeblich ist die persönliche Steuer im jeweiligen Auszahlungsjahr. Ein heute hoher und später niedrigerer Steuersatz kann günstig sein, ist aber keine Zusage.
Bei ungeförderten Beiträgen unterscheidet § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG nach der Auszahlungsform. Bei anderen Leistungen als den dort gesondert geregelten Renten- und Versicherungsleistungen wird grundsätzlich der Unterschied zwischen Leistung und zugehörigen Beiträgen besteuert. Über den Verweis auf § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 kann unter den Voraussetzungen – mindestens zwölf Jahre Vertragslaufzeit und Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Neuverträgen – nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags steuerpflichtig sein.
Das bedeutet weder eine halbierte Steuer auf die gesamte Auszahlung noch pauschal steuerfreie Gewinne. Für eine lebenslange Rente gelten andere Regeln. Ein gemischter Vertrag muss geförderte und ungeförderte Leistungsteile aufteilen. Vor einer Strategie mit ungeförderten Beiträgen müssen Anbieterbescheinigung, konkrete Auszahlungsform und die anwendbaren Voraussetzungen zusammenpassen.
Eine vorzeitige Kündigung ist kein sicherer Steuertrick: Bei schädlicher Verwendung können Zulagen und zusätzliche Steuerermäßigungen zurückzuzahlen sein. Aus der Möglichkeit eines zweiten Vertrags folgt kein allgemeines Recht auf eine steuerbegünstigte Komplettauszahlung.
So nutzt du den Rahmen sinnvoll aus
Beginne mit der Berechtigung beider Personen und einem tragbaren Sparbetrag. Für unmittelbar Berechtigte sind 1.800 € im Jahr beziehungsweise 150 € im Monat der Orientierungspunkt für die maximale Grundzulage. Für die volle zugeordnete Kinderzulage von 300 € genügen bereits 300 € jährlicher Eigenbeitrag. Eine höchstmögliche Einzahlung muss deshalb nicht dein erstes Sparziel sein.
- Beiträge je Person über sämtliche eigenen Verträge zusammenrechnen; bestehende Riester-Verträge einbeziehen.
- Zulagen beantragen beziehungsweise den Dauerzulageantrag und erforderliche Einwilligungen prüfen. Kinderzulagen korrekt zuordnen.
- Den zusätzlichen Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung geltend machen, nach heutigem Verfahren über die Anlage AV; für 2027 die dann geltenden Formulare beachten.
- Jahresbescheinigungen und Steuerbescheid prüfen: Zulageanspruch und zusätzliche Steuerentlastung getrennt betrachten.
- Vor zusätzlichen ungeförderten Beiträgen Gesamtkosten, steuerliche Dokumentation, Bindung und Auszahlung mit einem freien ETF-Depot vergleichen.
- Einen zweiten Vertrag nur mit einem konkreten Zweck eröffnen. Zusätzliche Grundgebühren können einen vermeintlichen Vorteil aufbrauchen.